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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel
Durch die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden
die vertraglichen Beziehungen zwischen der Gastropolis24 GmbH
(nachfolgend Gastropolis) und dem Kunden geregelt. Gastropolis verkauft
Gastronomiebedarf an gewerbliche Kunden.
1. Allgemeines
1.1 Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf
Grundlage dieser AGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die
Gastropolis mit den Kunden schließt. Sie gelten auch für alle
zukünftigen Verträge mit den Kunden, auch wenn sie nicht nochmals
gesondert vereinbart wurden. Abweichende Regelungen von diesen AGB
müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen der Kunden oder Dritter finden keine
Anwendung, auch wenn Gastropolis ihrer Geltung im Einzelfall nicht
gesondert widerspricht.
1.3 Der Kunde versichert durch seine Anmeldung dass er Unternehmer i.
S. d. § 14 BGB und der europarechtlichen Vorschriften ist und die Waren
ausschließlich zu unternehmerischen Zwecken nutzt.
1.4 Gastropolis behält sich vor, diese AGB bei einer Veränderung
solcher Umstände, die Grundlage des Vertrages sind, zu ändern. Die
Kunden werden über die Änderungen umgehend informiert. Hierbei werden
dem Kunden die geänderten AGB unter Hervorhebung der abgeänderten
Passagen übersandt. Dies kann auch per Email erfolgen. Sollte der Kunde
nicht innerhalb von zwei Wochen seit der Mitteilung den geänderten AGB
widersprechen, so gelten diese als genehmigt und finden auch auf
bereits bestehende Verträge Anwendung. Hierauf wird der Kunde bei der
Mitteilung über die Änderung besonders hingewiesen.
2. Angebot und
Vertragsschluss
2.1 Alle Angebote von Gastropolis sind freibleibend und unverbindlich,
es sei denn sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
2.2 Eine Bestellung des Kunden wird ausdrücklich durch Übersendung
einer entsprechenden Auftragsbestätigung oder konkludent durch
Ausführung der Lieferung oder Leistung angenommen. Eine vorab
übersandte Eingangsbestätigung der Bestellung stellt noch keine Annahme
dar.
2.3 Angaben von Gastropolis über Maße, Gewichte, technische Daten usw.
sowie Darstellungen und Abbildungen insbesondere auf den Internetseiten
von Gastropolis oder in Katalogen sind ebenfalls unverbindlich, soweit
nicht die Verwendbarkeit zum vertraglichen vereinbarten Zweck eine
genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie stellen keine
Beschaffenheitsgarantie dar sondern dienen lediglich der Beschreibung
oder Kennzeichnung. Handelsübliche Abweichungen und solche, die auf
Grund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen
darstellen sind zulässig soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich
vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigen. Gleiches gilt für die
Ersetzung von Bauteilen durch technisch mindestens Gleichwertige.
2.4 Gastropolis behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen
abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie sonstigen
Unterlagen vor, die dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden. Der Kunde
darf diese Unterlagen nicht ohne Zustimmung von Gastropolis Dritten
zugänglich machen, vervielfältigen, bekannt geben, selbst oder durch
Dritte Nutzen. Der Kunde ist verpflichtet diese Unterlagen auf
Aufforderung an Gastropolis herauszugeben und angefertigte Kopien zu
vernichten, wenn diese im Rahmen der Geschäftsbeziehung nicht mehr
benötigt werden.
2.5 Der Vertragstext wird von uns nicht gespeichert.
3. Preise und Zahlung
3.1 Alle Preise verstehen sich in EUR ab Werk zuzüglich Verpackung, der
gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren
und anderer öffentlicher Abgaben. Zusätzlich zu den angegebenen Preisen
berechnen wir für die Lieferung innerhalb Österreichs pauschal 20,- EUR
pro Bestellung. (Ab einem Bestellwert von 300,- € (Netto) liefern wir
innerhalb Österreichs versandkostenfrei.) Die Versandkosten für andere
europäische Länder können Sie der Versandkostentabelle unter Service
Liefer- und Zahlungsbedingungen entnehmen. Hierbei handelt es sich um
ungefähre Richtwerte die je Bestellmenge und Art des Artikels variieren
können. Auf der Bestellseite wird dies nochmal mitgeteilt.
3.2 Liegt der Liefertermin mehr als vier Monate nach dem
Vertragsschluss, ist Gastropolis berechtigt die Preise angemessen zu
erhöhen und die Preise an veränderte Preisgrundlagen (Material, Löhne
usw.) anzupassen. Es gelten dann die am Liefertag gültigen Preise.
3.3 Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungen innerhalb
von 10 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Maßgebend ist der Eingang der
Rechnungssumme bei Gastropolis. Wechsel werden nur auf Grund
ausdrücklicher Vereinbarung zwischen Gastropolis und dem Kunden
angenommen. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen.
Wechselspesen und sonstige Zahlungskosten gehen zu Lasten des Kunden
und sind sofort fällig.
Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden
Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 2,5 % pro Monat zu verzinsen.
Gastropolis berechnet mindestens die zu zahlenden Kontokorrentzinsen.
Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des
Verzugs bleiben vorbehalten.
3.4 Eine Aufrechnung mit Zahlungsansprüchen des Kunden oder die
Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
3.5 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind die
Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich herabzusetzen und durch die die
Bezahlung der noch offenen Forderungen aus dem jeweiligen
Vertragsverhältnis gefährdet wird so ist Gastropolis berechtigt, die
noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung zu erbringen.
4. Erfüllungsort, Versand
4.1 Soweit die Parteien nichts anderes bestimmen, ist der Erfüllungsort
für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von
Gastropolis.
4.2 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen
Ermessen von Gastropolis.
4.3 Mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer
oder an eine sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten
geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn
Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.
B. Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand durch
Umstände die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem
Zeitpunkt auf den Kunden über, mit dem Gastropolis versandbereit ist
und dies dem Kunden angezeigt hat.
4.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Erfolgt die
Lagerung durch Gastropolis so betragen die Lagerkosten 0,25% des
Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener
Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer
Lagerkosten bleiben vorbehalten.
5. Lieferung und
Lieferzeit
5.1 Lieferungen erfolgen ab Lager bzw. Werk bei Direktlieferungen vom
Hersteller.
5.2 Von Gastropolis in Aussicht gestellte Liefertermine und –fristen
gelten stets nur annähernd soweit nicht zwischen den Parteien eine
feste Frist oder ein fester Termin ausdrücklich vereinbart und von
Gastropolis schriftlich bestätigt wurde.
5.3 Unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden, kann Gastropolis
eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum
verlangen, in dem der Kunden seinen vertraglichen Pflichten nicht
nachkommt.
5.4 Gastropolis haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder
Leistung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt
oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare
Ereignisse die Gastropolis nicht zu vertreten hat, verursacht worden
sind. Erschweren solche Ereignisse Gastropolis die Lieferung oder
Leistung wesentlich oder machen sie unmöglich und ist die Behinderung
nicht nur von vorübergehender Dauer, ist Gastropolis zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt.
Bei Behinderungen von nur vorübergehender Dauer verlängern sich die
Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder
Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlauffrist.
Soweit dem Kunden durch die Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder
Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche
Erklärung gegenüber Gastropolis vom Vertrag zurück treten.
5.5 Gastropolis ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dem Kunden
hierdurch kein erheblicher Mehraufwand und/oder zusätzliche Kosten
entstehen, die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen
Bestimmungszweckes verwendbar ist und die Lieferung der restlichen
bestellten Waren gesichert ist.
6. Gewährleistung
6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung.
6.2 Die gelieferten Gegenstände sind gem § 377 HGB unverzüglich nach
Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten
sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn Gastropolis
nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher oder anderer
Mängel, die bei einer unverzüglichen und sorgfältigen Untersuchung
erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des
Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der
Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt in dem der Mangel für den
Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere
Untersuchung erkennbar war, in Textform zugegangen ist.
Auf Verlangen von Gastropolis ist der beanstandete Gegenstand
frachtfrei an diese zurück zu senden. Bei berechtigter Mängelrüge
vergütet Gastropolis die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt
nicht, wenn die Kosten sich erhöhen, weil der Gegenstand sich an einem
anderem Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
6.3 Bei Sachmängeln ist Gastropolis zur Nacherfüllung nach seiner Wahl
zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und
berechtigt. Eine Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen
Versuch als Fehlgeschlagen. Im Falle des Fehlschlagens, der
Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen
Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom
Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
6.4 Der Gewährleistungsanspruch entfällt, wenn der Kunde den
Kaufgegenstand ohne ausdrückliche Zustimmung von Gastropolis ändert
oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch
unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde
die durch die Änderungen entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung
zu tragen.
Ein etwa erforderlicher Anschluss an die Versorgungsleitungen (Strom,
Wasser, Dampf, Abwasser, Heißwasser, Gas, etc.) ist vom Käufer auf
seine Kosten zu veranlassen, und darf nur von konzessionierten
örtlichen Elektrofachleuten bzw. Installateuren vorgenommen werden. Ist
ein Mangel auf eine nicht fachgerechte Installation zurückzuführen,
entfällt der Gewährleistungsanspruch.
6.5 Die Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss
jeglicher Gewährleistung.
7. Haftung
7.1 Schadensersatzansprüche des Kunden, die nicht Leben, Körper oder
Gesundheit betreffen sind ausgeschlossen, es sei denn, Gastropolis ein
gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe handelt vorsätzlich
oder grob fahrlässig. In allen übrigen Fällen ist die Haftung auf den
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden begrenzt.
7.2 Haftet Gastropolis für den Verlust von Daten, die der Kunde auf der
Webseite www.gastropolis24.at hinterlegt hat, so ist dessen
Schadenersatzanspruch auf die Kosten der Widerherstellung mittels einer
vom Kunden bereitzuhaltenden Sicherheitskopie beschränkt.
7.3 Soweit Gastropolis technische Auskünfte gibt oder beratend tätig
wird und diese Auskünfte oder die Beratung nicht zu den von Gastropolis
geschuldeten Leistungen gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter
Ausschluss jeglicher Haftung.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die von Gastropolis an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von
Gastropolis. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle
tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend
Vorbehaltsware genannt.
8.2 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Gastropolis.
8.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des
Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und
zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
8.4 Wird die Vorbehaltsware vom Kunde verarbeitet, so erfolgt die
Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Gastropolis und Gastropolis
erwirbt unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus
Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten
Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum
(Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des
Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt.
Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Gastropolis
eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges
Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu
geschaffenen Sache zur Sicherheit an Gastropolis. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache
verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als
Hauptsache anzusehen, so überträgt Gastropolis, soweit die Hauptsache
ihr gehört, dem Kunde anteilig das Miteigentum an der einheitlichen
Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
8.5 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde
bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen
den Erwerber – bei Miteigentum von Gastropolis an der Vorbehaltsware
anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an Gastropolis ab.
Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der
Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware
entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus
unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Gastropolis
ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Gastropolis abgetretenen
Forderungen in eigenem Namen für Rechnung von Gastropolis einzuziehen.
Gastropolis darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall
widerrufen.
8.6 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch
Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von
Gastropolis hinweisen und Gastropolis hierüber informieren, um ihr die
Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte
nicht in der Lage ist, Gastropolis die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten,
haftet hierfür der Kunde gegenüber Gastropolis.
8.7 Gastropolis wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle
tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl
freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr
als 50% übersteigt.
8.8 Tritt Gastropolis bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden –
insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist
er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kunden und Gastropolis
unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
9.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung
zwischen Gastropolis und dem Kunden ist Arnsberg. Für Klagen gegen
Gastropolis ist ebenfalls Arnsberg ausschließlicher Gerichtsstand.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände
bleiben von dieser Regelung unberührt.
9.3 Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden,
wird die Wirksamkeit der übrigen AGB davon nicht berührt.
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